Wir sind Spezialisten für
Betriebliche Altersvorsorge
Rechte und Pflichten
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) räumt Ihren Mitarbeitern in § 1a den Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ein.
Nach §1 (1) Satz 3 BetrAVG haften Unternehmen für die Erfüllung der von ihen zugesagten Leistungen auch dann, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über Sie erfolgt.
Im Gegenzug räumt der Gesetzgeber den Untenehmen das Recht ein, Durchführungswege und Anbieter zu bestimmen.
Wir empfehlen, mit Hilfe einer firmeneigenen Versorgungsordnung, bei deren Erstellung wir Ihnen gern behilflich sind, die vom Gesetzgeber eingeräumten Rechte für Ihr Unternehmen zu nutzen um Haftungsrisiken zu minimieren. Weiterhin lässt sich dadurch Transparenz für die Mitarbeiter schaffen.
Wir unterstützen Sie bei der Auswahlentscheidung zu den Durchführungswegen und von Versicherungsunternehmen - denn diese Entscheidung bindet Sie möglicherweise nicht nur während des Dienstverhältnisses, sondern auch in der Rentenbezugsphase des Mitarbeiters indem wir
- die Unterschiede der Durchführungswege, auch bei einem möglichen Arbeitgeberwechsel des Mitarbeiters, für Sie transparent machen,
- bei der Versicherungsunternehmenswahl Vergleiche zu Eigenmittelquote, Reservequote, Verwaltungskostenquote, Verzinsung und Rendite durchführen.
Als Arbeitgeber können Sie zusätzlich oder alternativ zur Entgeltumwandlung mehr tun. Mit freiwilligen arbeitgeberfinanzieren Beiträgen verbessern Sie die Altersvorsorge Ihrer Mitarbeiter und profitieren als Unternehmen davon, langfristig qualifizierte Fachkräfte zu binden.
Lassen Sie sich beraten.
KontaktBesonders geeignet für Entgeltumwandlung und arbeitgeberfinanzierte Zusagen sind die hervorgehobenen Durchführungswege
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